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Etikette

 

Der Golfclub Gut Grambek e.V. fühlt sich der Tradition der Golfetikette verpflichtet. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir auch auf die Einhaltung der Etikette großen Wert legen.

 

Wir freuen uns über Ihren Besuch auf unserer Golfanlage und wünschen Ihnen eine schöne Runde. Damit Ihr Erscheinen nicht zum Handicap wird, bitten wir alle Spieler, folgende Punkte zu beachten. Der Gruß gehört zur Höflichkeit und Freundlichkeit der Menschen untereinander, so ist der gegenseitige Gruß in unserem Club eine Selbstverständlichkeit.

Bitte kleiden Sie sich dem Sport angemessen.

Stellen Sie Ihren Trolley immer so, dass Sie den kürzesten Weg zum nächsten Abschlag haben. Keine Trolleys zwischen Green und Bunker ziehen.

Entfernen Sie bitte nicht nur die eigenen Pitchmarke, sondern alle auf den Greens. Setzen Sie bitte unbedingt herausgeschlagene Divots sofort wieder ein. Nur dann kann das Gras wieder anwachsen.

Unsere Marschalls sind da, um Ihnen zu helfen, halten Sie sich bitte an deren Anweisungen.

 

Der Vorstand bedankt sich bei Ihnen und wünscht Ihnen ein schönes Spiel.

Satzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen 

 

Golf-Club Gut Grambek e.V. 

und hat seinen Sitz in 23883 Grambek, Schloßstraße 21. 

(2) Er ist unter der Nr. VR 178 MÖ in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung einer Golfanlage, das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er schafft seinen Mitgliedern die Möglichkeit der Erholung und Entspannung und fördert deren freundschaftlichen Verkehr untereinander. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personengesellschaft werden. Ebenso können Vereins- und Betriebssportgruppen eine Mitgliedschaft erwerben. 

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch wird den Mitgliedern durch auszugsweisen Aushang im Clubhaus oder an anderer geeigneter Stelle für zwei Wochen zur Kenntnis gebracht. Im Falle eines an den Vorstand zu richtenden Widerspruchs aus dem Kreis der Mitglieder kann die Aufnahme nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 

 

 

(3) Der Aufnahmeantrag soll den Namen, die Anschrift des Antragstellers*(m/w/d) und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters*(m/w/d). Bei Aufnahmeanträgen von juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen in Abs. 1 erwähnten Gruppierungen muss der Antragsteller*(m/w/d) seine Vertretungsberechtigung nachweisen, gegebenenfalls mittels Auszugs aus dem Vereins- oder Handelsregister. Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, dem Verein unaufgefordert alle Anschriftenänderungen mitzuteilen. 

(4) Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in all seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen. 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft endet 

a) durch Tod des Mitglieds, 

b) durch Austritt, 

c) durch Streichung aus der Mitgliederliste, 

d) durch Ausschluss. 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einer Zahlungsverpflichtung nach der Beitrags- und Spielrechtordnung im Rückstand ist oder sonstige finanzielle Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt worden sind. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Aussendung des zweiten Mahnschreibens sechs Wochen verstrichen und die Zahlungsrückstände weiterhin nicht ausgeglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 

(4) Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds sowie des Ältestenrates durch den Vorstand, wenn ein Mitglied 

a) gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt oder das Ansehen des Vereins gefährdet oder schädigt oder sich durch sein Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit als unwürdig erwiesen hat, 

b) nachhaltig gegen die Satzung oder die satzungsgemäßen Beschlüsse verstoßen hat, oder 

c) sonst ein wichtiger Grund vorliegt. 

 

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen versehen schriftlich bekannt zu geben. Mit Datum des Ausschließungsbeschlusses erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. 

Ein Rückerstattungsanspruch auf eventuell überzahlte Mitgliedsbeiträge besteht nicht. 

(5) Bei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendem oder wiederholt unsportlichem Verhalten eines Mitgliedes kann der Vorstand anstelle eines Ausschlusses die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen beschließen. Diese sind: 

a) Verwarnung, 

b) befristete Wettspielsperre, 

c) befristetes Platzverbot. 

 

Wettspielsperre und Platzverbot dürfen die Dauer von jeweils sechs Monaten nicht überschreiten. Im Falle einer Firmenmitgliedschaft gilt als Verstoß auch ein solcher einer den Golfsport unter dieser Mitgliedschaft ausübenden Person. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen versehen schriftlich bekannt zu geben. 

§ 5 Mitgliedschaften 

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder: 

a) Ehrenmitglieder, 

b) Ordentliche Mitglieder, 

c) Jahresmitglieder, 

d) Familienmitglieder, 

e) Jugendliche Mitglieder, 

f) Wenigspieler, 

g) Zweitmitglieder, 

h) Fernmitglieder, 

i) Fördernde Mitglieder (ohne Spielberechtigung), 

j) Firmenmitgliedschaft (juristische Personen und Personengesellschaften, sowie 

 

Vereins- und Betriebssportgruppen), 

  1. k) Mitarbeitermitgliedschaften. 
  2. (2) Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie sind stimmberechtigt. 
  3. (3) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die nicht zu den Mitgliedern gem. Abs. 1 a) und c) bis k) gehören. Ordentliche Mitglieder sind ferner natürliche Personen, die ihren Wohnsitz weiter als 100 km von Grambek entfernt und einen Antrag auf 

 

 

auswärtige Mitgliedschaft gestellt haben. 

(4) Jahresmitglieder 

 

Die Jahresmitgliedschaft ist eine Erstmitgliedschaft und endet immer zum kalendarischen Jahresende. Sie verlängert sich automatisch höchstens zweimal jeweils um ein weiteres Jahr, es sei denn das Mitglied kündigt vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterjährig begonnene Jahresmitgliedschaften werden pro rata temporis zum Jahresende berechnet. Jahresmitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages für Jahresmitglieder und der Verbandsabgaben gemäß Beitrags- und Spielrechte-Ordnung verpflichtet. 

(5) Familienmitglieder 

 

Die Familienmitgliedschaft steht ordentlichen und Jahresmitgliedern auf Antrag offen, die zusammen mit ihren Kindern Vereinsmitglieder sind. Die Kinder spielen bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres beitragsfrei. Die Familienmitgliedschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes. 

(6) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze wandelt sich die Jugendmitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft um. 

(7) Wenigspieler sind Mitglieder des Vereins, die aus persönlichen Gründen nur wenig Golf spielen können. Diese Ausnahmeregelung soll es Mitgliedern im Falle von alters- und/oder krankheitsbedingten Einschränkungen ermöglichen, ihre Mitgliedschaft auf Antrag zu angepassten Bedingungen fortzuführen. Ein Eintritt in den Verein als Wenigspieler ist ausgeschlossen. Wenigspieler zahlen eine geringere Jahresgebühr und zahlen für jedes Spiel auf dem Platz ein ermäßigtes Greenfee. Die Höhe der zu zahlenden Jahresgebühr und die Höhe des zu zahlenden Greenfees richten sich nach der jeweils gültigen Beitrags- und Spielrechte-Ordnung. Der Antrag auf Anerkennung als Wenigspieler ist an den Vorstand zu richten. Der Antrag ist zu begründen. Für Frist und Form der Antragstellung gilt § 4 Ziffer 2 der Satzung. 

(8) Zweitmitglieder können natürliche Personen sein, die ordentliche Mitglieder bei einem anderen DGV-Club (Heimatclub mit Stammblatt-Führung) sind. 

(9) Fernmitglieder können natürliche Personen sein, die ihren Erstwohnsitz mindestens 200 km von Grambek entfernt haben. Neben einem Jahresbeitrag gemäß jeweiliger Beitrags- und Spielrechte-Ordnung zahlen sie für das Spielen auf dem Golfplatz das reguläre Greenfee. 

(10) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder ohne Spielberechtigung. Eine Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft ist nur zum Beginn eines Geschäftsjahres möglich. Für Frist und Form der Antragstellung gilt § 4 Abs. 2 der Satzung. 

(11) Für Firmenmitglieder legt der Vorstand im Rahmen der Beitrags- und Spielrechte-Ordnung die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge fest. Der zu entrichtende Beitrag richtet sich hierbei nach der Anzahl der zum Golfspiel berechtigten natürlichen Personen. Die jeweilige Berechtigung zum Golfspiel wird durch schriftliche Zustimmung des Vorstandes zu der von der juristischen Person/Personengesellschaft, dem Verein oder der Betriebssportgruppe benannten natürlichen Person erworben. Sie gilt jeweils für ein Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine 

 

 

Neubenennung erfolgt. Die Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Ausübung des Golfsports und damit verbundener Rechte, werden ausschließlich durch eine dem Verein schriftlich zu benennende, vertretungsberechtigte natürliche Person als Einzelrecht ausgeübt. 

(12) Eine Mitarbeitermitgliedschaft steht auf Antrag Personen offen, solange sie nicht nur vorübergehend auf der Anlage des Golf-Club Gut Grambek e.V. für den Verein oder seine Mitglieder tätig sind. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. a) der Vorstand, 
  2. b) der Ältestenrat, 
  3. c) die Mitgliederversammlung, 
  4. d) zwei Kassenprüfer*(m/w/d). 

 

§ 7 Vorstand 

(1) Der Vorstand leitet den Verein. Er besteht aus: 

a) dem Präsidenten*(m/w/d) 

b) dem Ersten Vize-Präsidenten*(m/w/d) 

c) dem Zweiten Vize-Präsidenten*(m/w/d) 

d) dem Schatzmeister*(m/w/d) 

e) dem Spielführer*(m/w/d) 

f) dem Schriftführer*(m/w/d) 

g) dem Jugendwart*(m/w/d) 

(2) Vorstand i.S. des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der Präsident*(m/w/d), der Erste Vize-Präsident*(m/w/d) und der Schatzmeister*(m/w/d). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Die Übergangszeit ist auf höchstens 6 Monate begrenzt. 

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Das Ersatzmitglied darf nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein. 

(5) Wenn zwei oder mehr Mitglieder des erweiterten Vorstandes während einer Amtsperiode ausscheiden, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine neue 

 

 

Vorstandswahl abzuhalten. 

(6) Bei Sitzungen des Vorstandes ist dieser beschlussfähig, wenn der Präsident*(m/w/d) oder der Vize-Präsident*(m/w/d) sowie drei weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. 

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Beschlussfassung geregelt wird. 

(8) Der Gesamtvorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes 

(1) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, 

b) Einberufung der Mitgliederversammlung, 

c) Ausführung der Mitgliederversammlungs-Beschlüsse, 

d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes, 

e) Aufstellung von Richtlinien für den Sportbetrieb, 

f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, 

g) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 

 

(2) Bei Vorstandsbeschlüssen ist eine 2/3Mehrheit erforderlich bei 

a) Abschluss und Kündigung von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren oder deren Gegenleistung jährlich € 5.000,00 übersteigt; 

b) Eingehung von Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme von Beitrags- und Umlagerückständen. 

(3) Alle übrigen Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 

 

§ 9 Ältestenrat 

(1) Der Ältestenrat wird aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern gebildet. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag aus der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 

(2) Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig dem Ältestenrat angehören. Der Ältestenrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er berät den Vorstand bei allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Schlichtung bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Er wirkt bei der Entscheidung über Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern mit. 

 

 

(3) Der Ältestenrat kann auf seinen Antrag und mit Zustimmung des Vorstandes oder auf Wunsch des Vorstandes an Vorstandssitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen. 

 

§ 10 Ausschüsse 

(1) Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion. 

(2) Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spiel- und Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des erweiterten Vorstandes. Dieser Ausschuss muss aus mindestens drei Personen bestehen. Ihm wird zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihm durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Sportregularien erteilt. 

 

§ 11 Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für: 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr 

b) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes 

c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, der Gebühren und der Umlagen und der Beitrags- und Spielrechteordnung sowie der Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder 

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Ältestenrates und der Kassenprüfer 

e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern 

g) sonstige Anträge durch die Mitglieder 

(2) Die Mitgliederversammlung wird alljährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift / E-Mail-Adresse gerichtet ist. 

(3) Satzungsänderungen müssen im Wortlaut mitgeteilt werden. Anträge von Mitgliedern zur Satzungsänderung sind bis zum 31. Januar eines Jahres bei dem Vorstand zur Aufnahme in die Tagesordnung anzumelden. 

(4) Anträge zur Tagesordnung sind bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Sie werden durch Aushang bekannt gemacht. Über die Aufnahme später eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. 

 

 

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Einigen sich die Mitglieder des Vorstandes auf keinen Versammlungsleiter*(m/w/d), so wird ein Versammlungsleiter*(m/w/d) aus der Mitgliederversammlung von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, kann der Vorstand ohne Einhaltung von Formen und Fristen unmittelbar im Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, wenn in der Einladung zur Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. 

(7) In der neuen Mitgliederversammlung darf nur über die in der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunkte abgestimmt werden. Die Aufnahme weiterer Anträge in die Tagesordnung ist unzulässig. 

(8) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder, Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, Firmenmitglieder und Ehrenmitglieder (einheitliches, einmaliges Stimmrecht). 

(9) Eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechtes ist ausgeschlossen. 

(10) Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht aus der Mitgliederversammlung der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. 

(11) Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, im Übrigen genügt die einfache Stimmenmehrheit. 

(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. 

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. 

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch kann die Ladungsfrist auf eine Woche abgekürzt werden. 

(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe eines Grundes beantragt wird. 

 

§ 13 Beiträge und Gebühren 

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages, der Gebühren und der Investitionsumlage werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Spielrechte-Ordnung festgelegt. 

 

 

(2) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag gemäß Beitrags- und Spielrechte-Ordnung zu leisten, jeder Inhaber von Spielrechten den hierauf entfallenden Beitrag. Die Fälligkeit der Beiträge bestimmt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitrags- und Spielrechteordnung. 

(3) Jedes ordentliche Mitglied ist bei Aufnahme zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und einer Investitionsumlage gemäß Beitrags- und Spielrechteordnung verpflichtet. Auf Antrag können diese Beiträge auf 10 Jahre verteilt werden. 

(4) Jugendliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft sich in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandelt, sind nicht zur Zahlung einer Investitionsumlage verpflichtet. 

(5) Die Höhe der Aufnahmegebühr darf einen Betrag von EUR 1.500,00 pro Person nicht übersteigen. 

(6) Die Höhe der Investitionsumlage darf einen Betrag von EUR 5.000,00 pro Person nicht übersteigen. 

(7) Einem Mitglied, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. 

(8) Über einen Stundungs- oder Erlassantrag entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. 

(9) Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt, und die Umlage 20% des Jahresbetrages eines ordentlichen Mitgliedes nicht übersteigt. 

(10) Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen. 

 

§ 14 Kassenprüfer 

Die Mitgliederversammlung wählt zur Überwachung der Geschäfte des Vereins auf die Dauer von jeweils drei Jahren zwei Kassenprüfer*(m/w/d). Diese berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen. 

§ 15 Haftung 

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Zusammenhang mit der Ausübung des Golfsports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. § 276 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. 

§ 16 Datenschutz 

(1) Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein die im Aufnahmeantrag enthaltenen persönlichen Daten auf. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen und zur Erfüllung des Vereinszweckes und der Vereinsaufgaben nach den Bestimmungen der EU-DSGVO und des BDSG. 

 

 

(2) Die Datenverarbeitung umfasst die allgemeine Mitgliederverwaltung, insbesondere die Abwicklung des Zahlungsverkehres und des Spielbetriebes sowie die Bestellung des DGV-Ausweises und die Meldung der Namen, der Postleitzahl des Wohnsitzes, der Mitgliedsnummer, der Vorgabe und der vorgabenwirksamen Spielergebnisse an den Deutschen Golf Verband. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte geschützt. 

(3) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind. 

(4) Der Verein veröffentlicht Start- und Ergebnislisten sowie die Vorgaben seiner Mitglieder durch Aushang. Vorgaben, Start- und Ergebnislisten werden auch in elektronischen Medien veröffentlicht, wobei der Zugang zur Start- und Ergebnisliste durch geeignete Beschränkungen geschützt ist. 

(5) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder oder Mitarbeiter*(m/w/d) des Vereins, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. 

(6) Jedes betroffene Mitglied hat das Recht auf 

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten 

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind 

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt 

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 

e) Weitergehende Rechte nach den geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt. 

(7) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern*(m/w/d) des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus. Der Verein verpflichtet alle Personen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, schriftlich in der „Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Beachtung des Datenschutzes“. 

 

§ 17 Vereinsordnungen 

Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Neben der Beitrags- und Spielrechte-Ordnung, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf 

Vorschlag des Vorstandes beschlossen wird, können folgende Vereinsordnungen erlassen werden: 

  1. a) Eine Spielordnung 
  2. b) Eine Wettspielordnung 
  3. c) Eine Hausordnung 

 

§ 18 Auflösung des Vereins 

(1) Die Mitgliederversammlung, die eine Auflösung des Vereins beschließt, hat die Liquidatoren zu bestellen. 

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Grambek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

(3) Die Vorschrift gilt entsprechend bei Auflösung aus anderem Grund oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit. 

 

Stand Januar 2022